Eichung

In Deutschland ist die Eichpflicht für Wasserzähler durch das "Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz)" vorgeschrieben. Im Eichgesetz steht, dass Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit gehalten werden, zugelassen und geeicht sein müssen. In der Eichordnung sind die grundlegenden Anforderungen an Messgeräte und die Eichgültigkeitsdauer beschrieben.
Die Eichgültigkeitsdauer beträgt:
- 6 Jahre für Kaltwasserzähler
- 5 Jahre für Warmwasserzähler.
Die Gültigkeit der Eichung kann bei Kaltwasserzählern (mehrfach) um 3 Jahre verlängert werden, wenn durch eine amtlich durchgeführte Stichprobenprüfung die Messrichtigkeit bestätigt wird.
Die Kosten für die Eichung sind in der Eichkostenverordnung festgelegt.
Anstelle der Eichung kann ein neuer Wasserzähler auch mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach MID (der Richtlinie 2004/22 EG) in Verkehr gebracht werden. Siehe dazu: "Konformitätsbewertung" im Bereich Zählerhersteller.
Laut Eichgesetz ist es verboten, Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder bereit zu halten, so dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Prüfablauf Eichung im Überblick:
- Beschaffenheitsprüfung
- Zerlegung und Reinigung (bei gebrauchten Wasserzählern)
- Reparatur und Austausch von Bauteilen (wenn erforderlich)
- Prüfung auf Dichtheit
- Prüfung der Umschalteinrichtung (bei Verbundwasserzählern)
- Messtechnische Prüfung
- Stempelung (wenn der Wasserzähler eichfähig ist)
Quelle: Eichordnung, Anlage 6 und Richtlinie für die Eichung von Volumenmessgeräten für strömendes Wasser und Anforderungen an Normale, Teil 1.
