Eichung

In Deutschland ist die Eichpflicht für Wärmezähler durch das "Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz)" vorgeschrieben. Im Eichgesetz steht, dass Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit gehalten werden, zugelassen und geeicht sein müssen. In der Eichordnung sind die grundlegenden Anforderungen an Messgeräte und die Eichgültigkeitsdauer beschrieben.
Die Eichgültigkeitsdauer beträgt:
- 5 Jahre für Wärmezähler und Wärmezähler-Teilgeräte.
Anstelle der Eichung kann ein neuer Wärmezähler auch mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach MID (Richtlinie 2004/22 EG) in Verkehr gebracht werden. Siehe dazu: "Konformitätsbewertung" im Bereich Zählerhersteller.
Laut Eichgesetz ist es verboten, Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder bereit zu halten, so dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Die Kosten für die Eichung sind in der Eichkostenverordnung festgelegt.
Prüfablauf Ersteichung im Überblick:
- Beschaffenheitsprüfung
- Messtechnische Prüfung Rechenwerk
- Messtechnische Prüfung Volumenmessteil
- Messtechnische Prüfung Temperaturfühler
Quelle: Technische Richtlinien TR-K 7.1 der PTB:" Richtlinie für die Eichung von Wärmezählern und Teilgeräten."
