Befundprüfung

Sollten Sie Zweifel an den Messergebnissen eines Messgerätes haben, können Sie eine Befundprüfung beim Energieversorger, beim Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen.

 

 


Die Rechtsgrundlage für eine Befundprüfung ist durch die Eichordnung, sowie durch die Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen“ in der jeweils gültigen Fassung gegeben.

Im Rahmen der Prüfung müssen die Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anforderungen der Zulassung eingehalten werden. Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte der Eichfehlergrenze. Die Eichfehlergrenze ist die maximal zulässige Messabweichung bei der Eichung von eichpflichtigen Messgeräten.

Die Kosten der Befundprüfung sind in der Eichkostenverordnung definiert.

Bei Messgeräten mit Zusatzeinrichtungen wird zwischen den messtechnischen Prüfungen und der inneren Beschaffenheitsprüfung eine Funktionskontrolle der Zusatzeinrichtungen gemäß Zulassung durchgeführt.

Bei der inneren Beschaffenheitsprüfung wird das Messgerät geöffnet, soweit dies ohne nennenswerte Beschädigung des Prüflings möglich ist. Das Geräteinnere wird visuell auf folgende Punkte geprüft:

  • Übereinstimmung mit den Bauvorschriften der Eichordnung und der Zulassung
  • Veränderungen, Beschädigungen, besonderer Verschleiß
  • Fremdkörper, Ablagerungen.

Verzichtet der Antragsteller auf die innere Beschaffenheitsprüfung oder stimmt einer Prüfung ohne Öffnen des Messgerätes zu, ist dies im Prüfschein anzugeben.