Eichung

In Deutschland ist die Eichpflicht für Gaszähler durch das "Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz)" vorgeschrieben. Im Eichgesetz steht, dass Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet, oder bereit gehalten werden, zugelassen und geeicht sein müssen. In der Eichordnung sind die grundlegenden Anforderungen an Messgeräte und die Eichgültigkeitsdauer beschrieben.


In den entsprechenden PTB-Prüfregeln ist die Durchführung der Eichung beschrieben.

Die Eichgültigkeitsdauer beträgt für Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von:

  • bis 10 m³/h:  8 Jahre
  • über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h: 12 Jahre
  • 25 m³/h bis 1600 m³/h: 16 Jahre.

Die Gültigkeit der Eichung kann bei Balgengaszählern der Größen G 2,5 - G 6 (mehrfach) um  4 Jahre verlängert werden, wenn durch eine amtlich durchgeführte Stichprobenprüfung die Messrichtigkeit bestätigt wird.

Laut  Eichgesetz ist es verboten Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder bereit zu halten, so dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

Die Kosten für die Eichung sind der Eichkostenverordnung festgelegt.

Anstelle der Eichung kann ein neuer Gaszähler auch mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach MID (Richtlinie 2004/22/EG)  in Verkehr gebracht werden. Siehe dazu: "Konformitätsbewertung" im Bereich Zählerhersteller.