Eichung

In Deutschland ist die Eichpflicht durch das Gesetz über das Mess- und Eichwesen vorgeschrieben. Im Eichgesetz wird gefordert, dass Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden, zugelassen und geeicht sein müssen. In der dazu gehörigen Eichordnung ist die Durchführung der Eichung geregelt. Sie ist außerdem in den PTB-Prüfregeln im Detail beschrieben.
Die Eichgültigkeitsdauer beträgt:
- 8 Jahre für elektronische Elektrizitätszähler
- 12 Jahre für mechanische Messwandlerzähler mit Induktionsmesswerk
- 16 Jahre für mechanische Elektrizitätszähler mit Induktionsmesswerk
Die Eichgültigkeit kann bei Stromzählern mehrfach verlängert werden, wenn eine amtlich durchgeführte Stichprobenprüfung ergibt, dass die eingesetzten Stromzähler korrekt messen.
Laut Eichgesetz ist es verboten, Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder bereit zu halten, so dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Die Kosten für die Eichung sind in der Eichkostenverordnung festgelegt.
Alternativ kann ein neuer Wirkelektrizitätszähler auch mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach MID in Verkehr gebracht werden. Siehe dazu Konformitätsbewertung im Bereich Zählerhersteller.
Prüfablauf Ersteichung im Überblick:
- Beschaffenheitsprüfung
- Prüfung der Isolation
- Messtechnische Prüfung
- Prüfung des Leerlaufs
- Prüfung des Anlaufs
- Prüfung auf Einhaltung festgesetzter Fehlergrenzen (Richtigkeitsprüfung)
- Prüfung der Zählerwerksanzeige
Quelle: PTB Prüfregeln, Band 6
